Corona-Testpflicht im Sport ausgesetzt

Die Corona-Landesverordnung M-V wurde mit Wirkung vom 25. Juni 2021 geändert.

Wesentliche Neuerung:

Bei niedrigen Inzidenzwerten entfallen die in der Verordnung und den Anlagen geregelten Testerfordernisse sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Freien bis auf wenige Ausnahmen.
Ob die genannten Auflagen ausgesetzt werden oder doch greifen, richtet sich nach der „ risikogewichteten Einstufung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales“ (vgl. § 1a Absatz 1 Corona-LVO M-V). Auf der Internetseite des LAGuS findet man für jeden Tag eine „Risikogewichtete Stufenkarte“ mit der aktuellen Stufe für die jeweilige Region (Landkreis oder kreisfreie Stadt):

Da zurzeit alle Landkreise und kreisfreien Städte in M-V in der Stufe 0 (Grün) eingestuft sind, entfallen also landesweit grundsätzlich die bestehenden Testpflichten für Sport in Innenräumen, und Zuschauer von Sportveranstaltungen im Freien müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Hinweise:
· Bei genehmigten Veranstaltungen gemäß § 8 Absatz 9a und Absatz 9b Corona-LVO M-V mit mehr als 1.250 Personen im Innenbereich und 2.500 Personen im Außenbereich – maximal bis zu 15.000 Personen – müssen Besucher in jedem Fall über eine negative Corona-Testung verfügen.
· Dies gilt auch für Teilnehmer an mehrtägigen Ferienfreizeiten bei Anreise (vgl. § 4 Corona-LVO M-V).
Für den vereinsbasierten Sport in Schwimm- und Spaßbädern (Schwimmkurse) gelten gemäß Anlage 20 Ziffer 9 der Verordnung die Auflagen gemäß § 2 Absatz 21 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V. Die Sporttreibenden müssen also nicht die ansonsten in der Anlage 20 vorgesehenen Abstandspflichten einhalten, und Kinder und Jugendliche benötigen – auch in den Schulferien – keine Corona-Testung, und zwar auch bei höheren Inzidenzwerten.

Diese Informationen wurden uns  vom Landessportbund M-V und Stadtsportbund Schwerin zur Verfügung gestellt.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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